Amtshilfe

    Aus WISSEN-digital.de

    bezeichnet im föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung der Behörden von Bund und Ländern zur gegenseitigen Beistandsleistung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Amtshilfe wird grundsätzlich durch Artikel 35 GG und im Besonderen durch § 5 VWvfG geregelt.