Amt (Politik und Religion)

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    (althochdeutsch: ambaht, von keltisch-lateinisch: ambactus, "Dienstmann")

    1. allgemein staatliches Organ bzw. staatliche Institution mit dezidierter gesellschaftlicher Funktion (Dienstbehörde); im weitesten Sinn auch öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis. Amt bezeichnet dabei sowohl das Aufgabengebiet eines Amtsträgers (in der Regel eines Beamten) als auch die Einrichtungen des Staates wie z.B. Landratsamt, Finanzamt, Standesamt, Auswärtiges Amt usw. und das Gebäude selbst bzw. die Amtsräume.
      Geschichte: Besonders im Territorialstaat des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit Verwaltungs- und Gerichtsbezirk; die Ämterverfassung war die häufigste Form der Verwaltungsgliederung im Territorium; an der Spitze des Amtes stand der Amtsmann; mit der Trennung von Verwaltung und Gericht seit Ende des Alten Reiches war das Amt nur noch Verwaltungseinheit.
    2. kirchliches und geistliches Amt, Bezeichnung für die Leitungsfunktionen der christlichen Kirchen, im engeren Sinne für die von der Kirche beauftragten Personen (die Priesterweihe bei den Katholiken, die Ordination bei den Protestanten). Die katholische Auffassung des Amtes beruht auf dem Glaubenssatz, die Kirche sei Mittlerin des Wortes Gottes (Hirten- und Lehramt) und der im Opfer bezeugten Antwort des Menschen (Priesteramt); daher die Amts-, Jurisdiktions- und Weihehierarchie der römisch-katholischen Kirche. Die lutherische Auffassung vom Amt verhält sich konträr dazu; demnach besteht das Amt in der Verkündigung des Evangeliums und der Sakramentsverwaltung, wozu grundsätzlich jeder getaufte Christ befähigt ist und somit die "priesterliche Vollmacht" erhalten kann. Die Amtshierarchie der katholischen Kirche und die strenge Unterscheidung zwischen Priestern und Laien wird abgelehnt.