Alterssicherung der Landwirte

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    bis 1995: Altershilfe;

    Zweig der Sozialversicherung. Altersgeld für selbstständige Landwirte vom 65. Lebensjahr an.

    Die Leistungen umfassen medizinische und rehabilitierende Leistungen, Altersrente, vorzeitige Altersrente, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Rente wegen Todes an Witwen, Witwer und Waisen sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens, z.B. bei Schwangerschaft, Kuren, Todesfällen (§ 7ff. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte). Träger sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; Aufbringung der Mittel durch Beiträge und staatlichen Zuschuss. Anspruch auf Altersgeld besteht ebenso für mitarbeitende Familienangehörige, § 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.

    Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 löste die Alterssicherung der Landwirte die so genannte Altershilfe am 1. Januar 1995 ab.

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