Akteneinsicht

    Aus WISSEN-digital.de

    Einsichtnahme in Akten zu behördlichen oder juristischen Verfahren, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden geführt werden. Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus Artikel 103 Grundgesetz.

    Im Zivilverfahren dürfen die Parteien, gemäß § 299 Zivilprozessordnung, die Prozessakten uneingeschränkt einsehen und sich aus ihnen von der Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Auch dritten Personen kann die Akteneinsicht mit Einwilligung der Parteien oder einem beim Gericht glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse gestattet werden.

    Im Verwaltungsverfahren können die Beteiligten, gemäß § 100 Verwaltungsgerichtsordnung, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich ebenfalls Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

    Im Strafverfahren hat nur der Verteidiger gemäß § 147 Strafprozessordnung das Recht, nach Abschluss der Ermittlungen, die Akten, die dem Gericht vorliegen einzusehen, einschließlich der Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke.

    Kalenderblatt - 27. Juli

    1794 Der französische Revolutionsführer Maximilien Robespierre wird gestürzt, nachdem er radikal dafür gesorgt hatte, alle Feinde der französischen Revolution der Guillotine zu übereignen. Er war als Vorsitzender des allmächtigen Wohlfahrtsausschusses für eine beispiellose Terrorgesetzgebung verantwortlich. Einen Tag nach seinem Sturz kommt er selbst unter die Guillotine.
    1894 Es kommt zum Krieg zwischen China und Japan, bei dessen Ende im April 1895 China die Unabhängigkeit Koreas anerkennen muss.
    1955 Der Österreichische Staatsvertrag tritt in Kraft, in dem Österreich von den Alliierten als "souveräner und demokratischer Staat" in den Grenzen vom 1. Januar 1938 anerkannt wird.