Akteneinsicht
Aus WISSEN-digital.de
Einsichtnahme in Akten zu behördlichen oder juristischen Verfahren, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden geführt werden. Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus Artikel 103 Grundgesetz.
Im Zivilverfahren dürfen die Parteien, gemäß § 299 Zivilprozessordnung, die Prozessakten uneingeschränkt einsehen und sich aus ihnen von der Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Auch dritten Personen kann die Akteneinsicht mit Einwilligung der Parteien oder einem beim Gericht glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse gestattet werden.
Im Verwaltungsverfahren können die Beteiligten, gemäß § 100 Verwaltungsgerichtsordnung, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich ebenfalls Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
Im Strafverfahren hat nur der Verteidiger gemäß § 147 Strafprozessordnung das Recht, nach Abschluss der Ermittlungen, die Akten, die dem Gericht vorliegen einzusehen, einschließlich der Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke.
Kalenderblatt - 25. April
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1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |