Verlobung

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    das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, die Ehe miteinander einzugehen; nach herrschender Meinung ein Vertrag, auf den die allgemeinen Vorschriften für Rechtsgeschäfte anwendbar sind; die Auflösung der Verlobung ohne Vorliegen eines anerkennungswürdigen Grundes verpflichtet gegenüber dem Partner zu Schadensersatz (vgl. § 1298 Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Schadensersatzpflicht hat auch derjenige, der schuldhaft den Partner zum Rücktritt veranlasst hat (vgl. § 1299 BGB). Jeder Verlobte kann außerdem die Herausgabe der Geschenke zum Zeichen der Verlobung vom anderen herausverlangen (vgl. § 1301 Satz 1 BGB).

    Kalenderblatt - 26. April

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