Rechtskraft

    Aus WISSEN-digital.de

    Unanfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen (formelle Rechtskraft, vgl. § 705 Zivilprozessordnung); zur Sicherung des äußeren Bestands einer gerichtlichen Entscheidung; Aufhebung der Rechtskraft durch Wiederaufnahmeverfahren.

    Die materielle Rechtskraft setzt das Vorliegen der formellen Rechtskraft voraus. Sie bewirkt die Maßgeblichkeit des Inhalts, der durch das Urteil festgelegt wird, um somit einer weiteren inhaltlich widersprechenden Entscheidung zu begegnen.