Belästigung der Allgemeinheit
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auch: grober Unfug;
Sammelbezeichnung für alle Handlungen, die die öffentliche Ordnung aus moralischen oder sicherheitstechnischen Gründen gefährden; Ordnungswidrigkeit.
Nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Kalenderblatt - 26. April
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1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |