Anzeigepflicht

    Aus WISSEN-digital.de

    1. die Verpflichtung jedes Bürgers, bestimmte Vorgänge (Geburt, Tod) beim Standesamt zu melden.
    2. die Verpflichtung jedes Bürgers, bestimmte Rechtsbrüche bei der Exekutive anzuzeigen. Dies gilt besonders bei geplanten Straftaten gemäß § 138 Strafgesetzbuch. Eine Nichtanzeige ist strafbar. Des Weiteren ist bei Kenntnis vom Vorhaben einer noch nicht begonnenen oder der Ausführung einer noch nicht vollendeten Tat nach §§ 80, 81, 82, 83 Strafgesetzbuch (Friedens- oder Hochverrat), §§ 94, 95, 96, 97a, 100 Strafgesetzbuch (Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit) eine Nichtanzeige mit Strafe bedroht. Eine Anzeigepflicht besteht weiter bei glaubhafter Kenntnis vom Vorhaben bestimmter Straftaten, bei denen der Erfolg noch abgewendet werden kann; z.B. §§ 211 (Mord), 212 (Totschlag), 220a (Völkermord), 234 (Menschenraub), 235 (Verschleppung), 239a (Erpresserischer Menschenraub), 239b (Geiselnahme).
    3. die Verpflichtung jedes Bürgers, bestimmte ansteckende Krankheiten bei der zuständigen Behörde zu melden.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.