Zubehör

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    bewegliche Sachen, die - ohne die Hauptsache oder deren Bestandteil zu sein - dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen und außerdem zu der Hauptsache in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf. Wird die Sache im Verkehr nicht als Zubehör angesehen, so ist sie nicht Zubehör; ebenfalls nicht, wenn eine Sache vorübergehend für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen benutzt wird (vgl. § 97 Bürgerliches Gesetzbuch).