Wucher
Aus WISSEN-digital.de
Ausbeutung einer Notlage oder der Gutgläubigkeit durch übermäßigen Vermögensgewinn, der in auffälligem Missverhältnis zur Leistung steht; strafrechtlich relevante Gewinnausschöpfung. Wucherische Rechtsgeschäfte gelten als sittenwidrig und somit als nichtig (§ 138 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
Kalenderblatt - 28. April
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