Vorausklage

    Aus WISSEN-digital.de

    Recht des Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage), vgl. § 771 Bürgerliches Gesetzbuch.

    Kalenderblatt - 29. April

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    1945 Beginn der Kapitulationsverhandlungen zwischen deutschen und alliierten Streitkräften
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