Universalsukzession

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    auch: Gesamterbfolge;

    im Erbrecht der Übergang des ganzen Vermögens des Erblassers als Einheit auf den Erben, § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch. Gilt auch dann, wenn mehrere Personen erben. Das Vermögen des Erblassers geht hier mit seinem Tod auf die Miterben zur gesamten Hand über, §§ 1922, 2032 f. Bürgerliches Gesetzbuch. Der einzelne Miterbe erwirbt dann einen Anteil am Gesamtnachlass.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.