Rechtshilfe
Aus WISSEN-digital.de
die Vornahme einzelner richterlicher Handlungen durch ein zur Entscheidung in der Rechtssache nicht zuständiges Gericht (z.B. Vernehmung eines Zeugen durch das für dessen Wohnsitz zuständige Gericht). Sämtliche Gerichte sind zur Rechtshilfe verpflichtet; sie darf nur bei Unzulässigkeit abgelehnt werden. Die internationale Rechtshilfe (Vernehmung eines Zeugen durch ein ausländisches Gericht oder ein Konsulat) ist durch internationale Verträge (z.B. Haager Konventionen) geregelt.
Kalenderblatt - 2. Mai
1668 | Friede zu Aachen zwischen Ludwig XIV. und der englisch-holländisch-schwedischen "Tripelallianz". |
1813 | Die Schlacht bei Groß-Görschen, auch die Schlacht bei Lützen genannt, ist die erste in den Befreiungskriegen gegen Napoleon. |
1967 | Die britische Labour-Regierung beschließt, die Aufnahme Großbritanniens in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zu beantragen. |
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