Rechtshilfe

    Aus WISSEN-digital.de

    die Vornahme einzelner richterlicher Handlungen durch ein zur Entscheidung in der Rechtssache nicht zuständiges Gericht (z.B. Vernehmung eines Zeugen durch das für dessen Wohnsitz zuständige Gericht). Sämtliche Gerichte sind zur Rechtshilfe verpflichtet; sie darf nur bei Unzulässigkeit abgelehnt werden. Die internationale Rechtshilfe (Vernehmung eines Zeugen durch ein ausländisches Gericht oder ein Konsulat) ist durch internationale Verträge (z.B. Haager Konventionen) geregelt.