Rechtsbeugung

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    begeht ein Richter, ein anderer Amtsträger oder Schiedsrichter, der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, d.h. bewusst falsche sachliche Feststellungen trifft oder Rechtsnormen nicht oder nicht richtig anwendet. Gemäß § 339 Strafgesetzbuch wird Rechtsbeugung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.