Rechtliches Gehör

    Aus WISSEN-digital.de

    Verfahrensgrundsatz und Verfassungsgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz); Anspruch eines Beteiligten zur Stellungnahme vor Gericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen also nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der materiell Betroffene hat Stellung nehmen können.