Rückwirkung von Gesetzen
Aus WISSEN-digital.de
Bestandteil des Rechtsstaats. Strafgesetze zum Nachteil eines Beschuldigten können nie rückwirkend erlassen werden (Art. 103 Abs. 2 GG).
Echte Rückwirkung
Die echte Rückwirkung von Gesetzen ist der Eingriff in bereits abgewickelte Tatbestände. Sie ist möglich, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
Der Bürger musste mit dem Gesetz rechnen. Das geltende Recht ist unklar und verworren und wird durch eine rechtlich einwandfreie Norm ersetzt. Eine nichtige Bestimmung wird ersetzt. Zwingende Gründe des gemeinen Wohls fordern den Erlass des Gesetzes. ===Unechte Rückwirkung===
Die unechte Rückwirkung von Gesetzen ist der Eingriff in noch nicht abgeschlossene Tatbestände für die Zukunft. Sie ist unter den gleichen Voraussetzungen wie die echte Rückwirkung möglich. Außerdem, wenn das Vertrauen des Bürgers sachlich nicht gerechtfertigt war oder wo die Abwägung des Vertrauens gegenüber dem gesetzgeberischen Anliegen unter Berücksichtigung des gemeinen Wohls zugunsten des letzteren ausfällt.
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