Pflegschaft
Aus WISSEN-digital.de
§§ 1909 ff. Bürgerliches Gesetzbuch; im Unterschied zur Vormundschaft Fürsorge für hilfsbedürftige Personen in rechtlicher Hinsicht für einzelne Angelegenheiten (z.B. Ersatz-, Ergänzungs-, Gebrechlichkeits-, Nachlass-, Abwesenheitspflegschaft oder Pflegschaft für ein ungeborenes Kind/ Leibesfrucht) unter Aufsicht des Vormundschafts- oder Nachlassgerichts durch einen von diesem bestellten Pfleger. Der Pflegling behält seine Geschäftsfähigkeit, wird nicht entmündigt.
Kalenderblatt - 29. April
1938 | In London findet eine Konferenz zwischen dem französischen Ministerpräsidenten Daladier und dem britischen Premierminister Chamberlain über die Lage in Mitteleuropa statt. |
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