Nebenkläger

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    durch eine Straftat geschädigte Person oder deren Hinterbliebene, die sich der öffentlichen Klage des Staatsanwalts anschließt/ anschließen. Nur bei schweren Straftaten, die den Verletzten in seiner Persönlichkeit oder Privatsphäre besonders treffen, z.B. Sexual-, Beleidigungs-, Körperverletzungs-, Freiheits- und versuchte Tötungsdelikte. Dem Nebenkläger stehen bestimmte Rechte zu, z.B. Informationsrechte über den Verfahrensstand, Anhörungs-, Akteneinsichts-, Frage- und Beweisantragsrechte (vgl. §§ 395 ff. Strafprozessordnung).