Naturalrestitution

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    Grundsatz, nach dem derjenige, der verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten, den Zustand wieder herstellen muss, der bestanden hätte, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (vgl. § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Gläubiger kann anstatt der Herstellung des Zustands den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (vgl. § 249 Abs. 2 BGB).