Naturalrestitution
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Grundsatz, nach dem derjenige, der verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten, den Zustand wieder herstellen muss, der bestanden hätte, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (vgl. § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Gläubiger kann anstatt der Herstellung des Zustands den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (vgl. § 249 Abs. 2 BGB).
Kalenderblatt - 2. Mai
1668 | Friede zu Aachen zwischen Ludwig XIV. und der englisch-holländisch-schwedischen "Tripelallianz". |
1813 | Die Schlacht bei Groß-Görschen, auch die Schlacht bei Lützen genannt, ist die erste in den Befreiungskriegen gegen Napoleon. |
1967 | Die britische Labour-Regierung beschließt, die Aufnahme Großbritanniens in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zu beantragen. |
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