Mängel

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    Nach § 433 Abs. 1, Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

    Ein Sachmangel (§ 434 BGB) liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Lag keine Vereinbarung der Parteien vor, ist sie dann sachmangelfrei, wenn sie sich für den vereinbarten Verwendungszweck eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. § 434 Abs. 1 BGB).

    Einem Sachmangel gleichgestellt ist auch die fehlerhafte Montage durch den Verkäufer oder eine mangelhafte Montageanleitung (vgl. § 434 Abs. 2 BGB) und wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert (vgl. § 434 Abs. 3 BGB).

    Ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

    Der Käufer hat bei bestehendem Mangel gem. § 437 BGB ein Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB; Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache), Rücktritt oder Minderung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz.

    Kalenderblatt - 29. April

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