Harnblasenentzündung

    Aus WISSEN-digital.de

    (lateinisch: Zystitis)

    sehr häufige und keineswegs harmlose Erkrankung der Harnblase. Ursache ist stets eine Infektion mit Erregern, während der Einfluss von Erkältung, kalten Füßen, Luftzug usw. lediglich die vorhandene Harnblasenentzündung verschlimmern kann. Häufige Erreger der Harnblasenentzündung sind Koli-Bakterien, Proteus und Mykoplasmen (Ureaplasmen). Die bei Harnblasenentzündung ebenfalls häufig zu findenden Trichomonaden können sich wahrscheinlich nur dann einnisten, wenn bereits andere Erreger vorgearbeitet haben. Bei Zuckerkranken oder nach antibakterieller Behandlung (Antibiotika) siedeln sich gerne Hefepilze in der Blase an, die ebenfalls schwer zu bekämpfen sind.

    Eine Harnblasenentzündung zeigt sich durch Schmerzen, die gegen Ende des Wasserlassens schlimmer werden sowie ein begleitendes Brennen der Harnröhre. Die Harnblase muss öfter als gewöhnlich entleert werden, weil jede Dehnung schmerzt. Besonders Kinder nässen oft wieder ein. Allgemeinerscheinungen wie Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit, Übelkeit, belegte Zunge, Müdigkeit und besonders Augenringe, gehören zum Bilde der Harnblasenentzündung. Die chronische Harnblasenentzündung schmerzt oft wenig und äußert sich mehr durch ein Aufflackern der akuten Erscheinungen bei der kleinsten Abkühlung sowie durch die erwähnten Allgemeinerscheinungen. Kommen Kreuzschmerzen hinzu, hat sich die Harnblasenentzündung in das Nierenbecken fortgesetzt, womit die Krankheit in ein lebensbedrohendes Stadium tritt. Der Reizzustand der Blase kann die Umgebung beeinflussen und Störungen in der Funktion des Darmes und der Unterleibsorgane auslösen.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.