Gemeines Recht

    Aus WISSEN-digital.de

    gemeines (im Sinne von "communis", allgemeines) Recht für das ganze Reich, gegründet nicht auf Volksrecht, sondern auf Königsrecht, einheitliche (bürgerliche) Rechtsnorm im Heiligen Römischen Reich.

    Das bei Ausgang des Mittelalters von Italien übernommene (dort erneuerte) römische Recht (in der Hauptsache handelte es sich um das Corpus Iuris Civilis, das Corpus Iuris Canonici und das lombardische Lehensrechtsbuch) wurde nicht durch Verordnung eingeführt, sondern setzte sich in der Praxis durch und wurde "subsidiär", als ergänzendes Hilfsrecht, neben dem bestehenden einheitlichen Recht verwendet; das "rezipierte" Recht bildete zusammen mit den Reichsgesetzen fortan bis zum Inkrafttreten des BGB (1900) "des Reiches gemeines Recht". In der Praxis galt indes der Grundsatz: "Stadtrecht bricht Landrecht. Landrecht bricht gemeines Recht."

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