Erbhof

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    land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb von 7,5 bis 125 Hektar, der nach dem Reichserbhofgesetz von 1933 als unveräußerlich, unteilbar und nicht belastbar erklärt wurde. Entsprechend der Blut-und-Boden-Ideologie des Nationalsozialismus sollte der bäuerliche Besitz auf diese Weise vor Überschuldung und Zersplitterung geschützt und damit die Landwirtschaft insgesamt gefördert werden.