Einziehung

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im Strafrecht die Wegnahme von Sachen oder Werten aus dem Vermögen als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme. Gemäß § 74 Strafgesetzbuch ist die Einziehung nur bei vorsätzlich begangenen Straftaten zulässig, wenn die Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen, die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen können.


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