Einigung

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    in der deutschen Rechtswissenschaft gebräuchliche Bezeichnung für das zwischen Veräußerer und Erwerber abgeschlossene Rechtsgeschäft auf Übertragung von Eigentum oder anderen dinglichen Rechten. Sie findet ihre Regelung in den §§ 873, 929 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Einigung ist formfrei und frei widerruflich, solange sie noch nicht notariell beurkundet oder beim Grundbuchamt abgegeben oder eingereicht ist. Handelt es sich bei dem übertragenen Eigentum um Grundbesitz, spricht man von Auflassung. Die Auflassung muss gemäß § 925 Bürgerliches Gesetzbuch bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (Grundbuchamt) erklärt werden.

    Kalenderblatt - 29. April

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