Dienstherr

    Aus WISSEN-digital.de

    eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Fähigkeit, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). Nach § 121 Beamtenrechtsrahmengesetz steht dieses Recht dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu. Voraussetzung ist, dass sie dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen, oder nach diesem Zeitpunkt ihnen das Recht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wurde.