Beweis (Recht)
Aus WISSEN-digital.de
Tatsachennachweis zur Be- oder Entlastung des Angeklagten.
Im Strafprozess ist die Staatsanwaltschaft zur Beweissicherung verpflichtet. Sie hat gemäß § 160 Absatz 2 Strafprozessordnung die zur Be- und Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Sie kann die Ermittlungen gemäß § 161 Satz 1 Strafprozessordnung selbst vornehmen oder durch die Polizei vornehmen lassen. Im Zivilprozess muss derjenige, der für sich ein Recht in Anspruch nimmt, die erforderlichen Tatumstände beweisen, so genannte Beweislast.
Kalenderblatt - 7. Mai
1915 | Der britische Passagierdampfer "Lusitania" sinkt, nachdem er von einem deutschen U-Boot torpediert wurde. 1 198 Menschen ertrinken. |
1939 | Das faschistische Italien erklärt sich bereit, ein Militärbündnis mit Deutschland abzuschließen. |
1951 | Die UdSSR wird in das Internationale Olympische Komitee (IOC) aufgenommen. |