Beugehaft
Aus WISSEN-digital.de
gerichtliches Beugemittel, um eine Zeugenaussage zu erzwingen. Nach §§ 901 Zivilprozessordnung hat das Gericht gegen den Schuldner die Haft anzuordnen, falls dieser in dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert. Die Beugehaft muss aufgehoben werden, sobald der Zeuge ausgesagt hat, spätestens aber nach sechs Monaten.
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