Ordnungsmittel

    Aus WISSEN-digital.de

    Artikel 5 ff. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB); Strafen der Verwaltungsbehörden und Gerichte wegen Störung des ordentlichen Geschäftsganges und ungebührlichen Benehmens in amtlichen Verhandlungen. Ordnungsmittel können sein: die Entfernung aus dem Sitzungszimmer, Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Nach Artikel 6 EGStGB beträgt das Maß für Ordnungsgeld mindestens fünf und höchstens tausend Deutsche Mark, das Mindestmaß für Ordnungshaft einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen, soweit nichts anderes geregelt ist. Ordnungsmittel sind auch im Vereinsrecht möglich, wenn es in der Satzung festgelegt ist.

    Kalenderblatt - 16. Mai

    1924 Das amerikanische Repräsentantenhaus schließt Japaner von der Einwanderung in die USA aus.
    1933 Im Börsenblatt wird die erste amtliche Schwarze Liste von Büchern veröffentlicht, die aus öffentlichen Büchereien "auszumerzen" sind.
    1939 Der Ausbau des so genannten Westwalls zum Schutz von Deutschland ist im wesentlichen abgeschlossen.