Ordnungsmittel
Aus WISSEN-digital.de
Artikel 5 ff. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB); Strafen der Verwaltungsbehörden und Gerichte wegen Störung des ordentlichen Geschäftsganges und ungebührlichen Benehmens in amtlichen Verhandlungen. Ordnungsmittel können sein: die Entfernung aus dem Sitzungszimmer, Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Nach Artikel 6 EGStGB beträgt das Maß für Ordnungsgeld mindestens fünf und höchstens tausend Deutsche Mark, das Mindestmaß für Ordnungshaft einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen, soweit nichts anderes geregelt ist. Ordnungsmittel sind auch im Vereinsrecht möglich, wenn es in der Satzung festgelegt ist.
Kalenderblatt - 16. Mai
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