Konkurrenzklausel
Aus WISSEN-digital.de
(lateinisch) auch: Wettbewerbsverbot;
gesetzliches Verbot für bestimmte Personen, mit Unternehmen in Wettbewerb zu treten, an die sie bereits vertraglich gebunden sind. Wettbewerbsverbot gilt z.B. für Handlungsgehilfen, persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG, Vorstandsmitglieder einer AG und, bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung, für Angestellte während und nach der Anstellung beim Arbeitgeber.
Kalenderblatt - 16. Mai
1924 | Das amerikanische Repräsentantenhaus schließt Japaner von der Einwanderung in die USA aus. |
1933 | Im Börsenblatt wird die erste amtliche Schwarze Liste von Büchern veröffentlicht, die aus öffentlichen Büchereien "auszumerzen" sind. |
1939 | Der Ausbau des so genannten Westwalls zum Schutz von Deutschland ist im wesentlichen abgeschlossen. |
Magazin
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