Festnahme

    Aus WISSEN-digital.de

    auch: vorläufige Festnahme;

    Entziehung der Freiheit eines Strafverdächtigen ohne Haftbefehl durch Polizei oder Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug und Vorliegen der Voraussetzungen für einen Haft- oder Unterbringungsbefehl.

    Jedermann ist zur vorläufigen Festnahme berechtigt, falls der Täter auf frischer Tat ertappt wird, bei Fluchtgefahr oder zur Feststellung der Identität des Festgenommenen (§ 127 Strafprozessordnung).

    Der Festgenommene muss spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorgeführt werden. Nach § 128 Strafprozessordnung entscheidet dieser dann, ob ein Haftbefehl ergehen soll oder ob der Festgenommene freigelassen wird.