Einstweilige Verfügung

    Aus WISSEN-digital.de

    Abk.: e. V.;

    gerichtliche Maßnahme zur Sicherung von Ansprüchen (Streitgegenstand, § 935 Zivilprozessordnung) oder zur vorläufigen Regelung rechtlicher Zustände, etwa zur Abwehr von Rechtsverletzungen (§ 940 Zivilprozessordnung, z.B. Verleumdung oder Rufmord). Nach § 937 Zivilprozessordnung ist dasjenige Gericht für den Erlass einer e. V. zuständig, welches auch für die Hauptsache zuständig wäre.

    Kalenderblatt - 16. Mai

    1924 Das amerikanische Repräsentantenhaus schließt Japaner von der Einwanderung in die USA aus.
    1933 Im Börsenblatt wird die erste amtliche Schwarze Liste von Büchern veröffentlicht, die aus öffentlichen Büchereien "auszumerzen" sind.
    1939 Der Ausbau des so genannten Westwalls zum Schutz von Deutschland ist im wesentlichen abgeschlossen.