Leistung (Recht)

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    im Zivilrecht Gegenstand einer Schuldverpflichtung. Der Leistungsumfang muss durch Vertrag vom Gläubiger oder Schuldner bestimmt sein. Die Erfüllung der Leistung erfolgt besonders durch Zahlung, Überlassung von Eigentum, Dienstleistung u.a. Sie kann aber auch in einem Unterlassen bestehen.

    Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat (§ 316 Bürgerliches Gesetzbuch).

    Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist (§ 317 BGB).

    Kalenderblatt - 17. Mai

    1885 Kaiser Wilhelm I. verleiht der Neu-Guinea-Compagnie einen Schutzbrief für die Gebiete Neu-Guineas, die als "herrenloses Land" somit unter deutscher Oberhoheit stehen.
    1892 Uraufführung der Oper "Bajazzo" von Leoncavallo.
    1943 Britische Bomber zerstören die Staumauer des Möhnsees und verursachen damit eine Wasserlawine, der mehr als 1 100 Menschen zum Opfer fallen.