Leihe

    Aus WISSEN-digital.de

    zeitweilig unentgeltliche Überlassung einer Sache; mit Rückgabeverpflichtung.

    Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. (§ 598 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach Ablauf der (vertraglich) vereinbarten Zeit ist die geliehene Sache vom Entleiher zurückzugeben (vgl. § 604 BGB).

    Der Entleiher darf die geliehene Sache ausschließlich so gebrauchen, wie vertragsmäßig vereinbart wurde, und hat die Kosten zum Erhalt der Sache zu tragen. Überlässt er die geliehene Sache einem Dritten, so ist die Erlaubnis des Verleihers einzuholen (vgl. §§ 601, 603 BGB).

    Der Verleiher haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (vgl. § 599 BGB). Er ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er arglistig einen Mangel der verliehenen Sache verschweigt (vgl. § 600 BGB). Unter den Voraussetzungen des § 605 BGB steht dem Verleiher ein Kündigungsrecht zu.

    Kalenderblatt - 17. Mai

    1885 Kaiser Wilhelm I. verleiht der Neu-Guinea-Compagnie einen Schutzbrief für die Gebiete Neu-Guineas, die als "herrenloses Land" somit unter deutscher Oberhoheit stehen.
    1892 Uraufführung der Oper "Bajazzo" von Leoncavallo.
    1943 Britische Bomber zerstören die Staumauer des Möhnsees und verursachen damit eine Wasserlawine, der mehr als 1 100 Menschen zum Opfer fallen.