Wahlrecht

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    Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind nur Deutsche (vgl. §§ 1, 12 Bundeswahlgesetz), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diskutiert wird momentan, ob das Wahlalter auf das 16. Lebensjahr zu senken ist.

    Im weiteren Sinne umfasst das Wahlrecht alle Vorschriften, die bei der Durchführung von Wahlen zu beachten sind. Das Wahlrecht ist entweder in der Verfassung bzw. in speziellen Gesetzen oder aber in eigenen Statuten und Satzungen fixiert.

    Als "aktives Wahlrecht" (Stimmrecht) das Recht der Staatsbürger, Abgeordnete für die Volksvertretung (Parlament, Konstitutionalismus) zu wählen, ursprünglich als "Zensuswahlrecht" gebunden an Vermögen, Einkommen oder Steuerleistung, z.B. preußisches Dreiklassenwahlrecht; in Frankreich Einführung der allgemeinen, gleichen Wahlen durch die Februarrevolution 1848; als Prinzip übernommen von der Frankfurter Nationalversammlung. Im Norddeutschen Bund (1867) und im Deutschen Kaiserreich 1871 allgemeines gleiches Wahlrecht für den Reichstag in der Verfassung verankert (alle Männer wahlberechtigt ab 21 Jahren; Frauenwahlrecht in Deutschland erst seit 1919). Wahlrechtsreform eine Hauptforderung der politischen Arbeiterbewegung (Chartisten in England; Lasalle in Deutschland, Sozialdemokratie); stufenweise Erweiterung des Wahlrechts in Großbritannien.

    "Passives Wahlrecht": Recht, für eine Volksvertretung gewählt zu werden, meist bestimmtes Alter erforderlich.

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