Vollstreckungsklausel

    Aus WISSEN-digital.de

    die der Ausfertigung eines Urteils oder eines sonstigen Vollstreckungstitels (vollstreckbare Ausfertigung) unter Beachtung bestimmter Förmlichkeiten (z.B. Unterschrift des Urkundsbeamten und Dienstsiegel) beigefügte Klausel nach § 725 der Zivilprozessordnung ("Vorstehende Ausfertigung wird dem ... [Gläubiger] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.").

    Kalenderblatt - 19. April

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