Verwandtschaft

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    1. Biologie: Nach der biologischen Abstammungslehre bestehen auch zwischen den verschiedenen Tier- und Pflanzenarten Verwandtschaften, die die Grundlage der Systematik bilden.
    2. Chemie: die Affinität.
    3. Recht: rechtlich nur durch Abstammung vom gleichen Stammvater oder von der gleichen Stammmutter gegebenes Personenverhältnis (Blutsverwandtschaft, vgl. § 1589 Bürgerliches Gesetzbuch). In gerader Linie sind Personen verwandt, deren eine von der anderen abstammt (Eltern, Kinder, Enkel), in der Seitenlinie Personen, die von derselben dritten Person abstammen (Geschwister, Vettern). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Im Alltag gelten auch durch Heirat zur Familie gehörige Personen (Eheleute, Schwägerschaft) als Verwandte.