Schöffen

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    (von althochdeutsch: skephen, "schaffen")

    Angehörige eines Schöffengerichts, die ehrenamtlich (vergleiche § 31 Gerichtsverfahrensgesetz, GVG) als Laienrichter fungieren; Voraussetzung ist Unbescholtenheit, eine Ernennung zum Schöffen kann nicht abgelehnt werden und gilt für vier Jahre. Sie sind in Amtsgerichten, in den Kammern der Landgerichte und in Schwurgerichten (bis 1972 hießen sie dort Geschworene) vertreten. Sie sind unabhängig vom Berufsrichter und haben gleiches Stimmrecht.

    Geschichte

    Als Beisitzer der deutschen Volksgerichte des Mittelalters waren Schöffen schon in der Gerichtsverfassung des ausgehenden achten Jahrhunderts wesentliche Träger der Urteilsfindung im echten (regelmäßig wiederkehrenden) Thing (mit feststehenden Terminen und Versammlung der gesamten Siedlungsgemeinde). In ihrem Urteil waren sie an das Vollwort (Zustimmung der anwesenden Gerichtsgemeinde, die durch Waffenschlag erfolgte) gebunden, im gebotenen (außerordentlichen) Thing (geleitet vom Zentenar nach Einberufung bestimmter Entbotener) mit dem Recht der ausschließlichen Urteilsfindung ausgestattet.

    Die Schöffen wurden mit der Verbreitung des römischen Rechts im späten Mittelalter in ihrer Bedeutung weitgehend eingeschränkt.