Sache

    Aus WISSEN-digital.de

    Sachen i.S.d. § 90 Bürgerliches Gesetzbuch sind körperliche Gegenstände. Das sind unpersönliche (der Körper eines lebenden Menschen scheidet aus), körperliche (egal ob flüssig oder gasförmig), für sich bestehende Stücke der beherrschbaren Natur (nicht Wärme, Elektrizität, Licht). Nach herrschender Meinung sind Leichen als herrenlose Sachen anzusehen, die jedoch nicht angeeignet werden können und über die nur die nächsten Angehörigen eine beschränkte Verfügungsbefugnis haben.

    Nach § 90 a Bürgerliches Gesetzbuch (durch Gesetz vom 20.08.1990 eingefügt), fallen Tiere nicht mehr unter den Begriff der Sache. Jedoch sind die für Sachen geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend auf Tiere anzuwenden.

    Sachenrechtlich bedeutsam ist die Unterscheidung von beweglichen und unbeweglichen Sachen. Unbewegliche Sachen stellen Grundstücke dar. Es sind die durch Vermessung abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als selbstständige Grundstücke eingetragen sind. Bewegliche Sachen sind somit alle körperlichen Sachen, die nicht Grundstücke sind. Auch Schiffe sind bewegliche Sachen; sofern sie aber im Binnen- oder Seeschiffsregister eingetragen sind, werden sie im Wesentlichen wie Grundstücke behandelt.

    Unterschieden wird weiter zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen. Vertretbar sind Sachen, die allgemein nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden (§ 91 Bürgerliches Gesetzbuch; z.B. serienmäßig hergestellte Waren). Nicht vertretbar sind alle anderen Sachen (gebrauchte Sachen, Sonderanfertigungen).

    Bedeutsam für Gebrauchsüberlassungsverträge und Nutzungsrechte ist die Unterscheidung zwischen verbrauchbaren und nicht verbrauchbaren Sachen.

    Verbrauchbare Sachen sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (§ 92 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch); z.B. Lebensmittel, Brennstoffe, Geld. Nicht verbrauchbare Sachen sind alle übrigen. Verschleiß durch Abnutzung ist kein Verbrauch; z.B. Bücher, Bekleidung.

    Für die Aufteilung von Rechtsgemeinschaften ist die Unterscheidung zwischen teilbaren und unteilbaren Sachen bedeutend. Teilbar sind Sachen, die sich ohne Verminderung ihres Wertes in gleichwertige Teile zerlegen lassen. Die Teile müssen bei Zusammenrechnung ihres Wertes objektiv den Gesamtwert der ungeteilten Sache erreichen; z.B. Geld (durch Wechseln). Unteilbare Sachen sind alle anderen; z.B. ein Buch, ein Bett.