Rentenversicherung

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    Versicherung, die bei Erwerbsminderung, Alter und Tod bestimmte Leistungen (Renten) zahlt. Man unterscheidet soziale oder gesetzliche Versicherung (Pflichtversicherung) und privatrechtliche Versicherung (z.B. freiwillige Lebensversicherung). Ziel ist die Sicherung eines gewissen Lebensstandards im Falle der Erwerbslosigkeit. Grundlage für die Höhe der Leistungen sind die Dauer und Höhe der Beitragseinzahlung (unter Berücksichtigung von Ausbildungszeiten und Kindererziehungszeiten).

    Überwiegend körperlich Tätige sind in der Arbeiterrentenversicherung pflichtversichert, überwiegend geistig Tätige in der Angestelltenversicherung. Selbstständigen ist die Pflichtversicherung freigestellt. Die freiwillige Mitgliedschaft kann jeder beantragen. Die Finanzierung der Rentenversicherung hat mehrere Grundlagen: den Beitrag des Versicherten, den Beitrag des Arbeitgebers, den Bundeszuschuss und (seit 2002 durch staatliche Beihilfe verstärkt) die private Altersvorsorge. Das Umlageverfahren (d.h. die Beiträge werden nicht für den einzelnen als Rücklage gesammelt, sondern sogleich an die Rentner wieder ausgezahlt [umgelegt]) und der Generationenvertrag sind Merkmale des Finanzierungssystems. Der Arbeitnehmer trägt den Beitrag zur Hälfte, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Freiwillig Versicherte und Selbstständige zahlen den Beitrag in voller Höhe selbst. Der monatliche Beitrag des Pflichtversicherten beträgt 19,5 Prozent des Arbeitsverdienstes, solange die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.

    Renten werden gezahlt, wenn der Rentenfall eingetreten ist und die Wartezeit erfüllt ist. Zu unterscheiden sind Renten an Versicherte und Renten an Hinterbliebene. Versichertenrenten sind Renten wegen Kindererziehung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und die Altersruhegelder. Hinterbliebenenrenten sind Witwen- und Witwerrenten, Renten an die geschiedene Ehefrau und Waisenrenten. Träger der Renten sind die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalten sowie die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die Seekasse.

    Rentenreformen

    Die Rentenversicherung für Arbeiter wurde 1889 durch Bismarck im Rahmen seiner Sozialgesetzgebung begründet; 1911 wurde eine Rentenversicherung für Angestellte eingeführt. In der Bundesrepublik Deutschland wurden zahlreiche Rentenreformen durchgeführt. 1957 beschloss man eine Dynamisierung der Renten nach der Rentenformel, 1972 wurde eine flexible Altersgrenze eingeführt und der Kreis der Versicherten vergrößert, 1985 die Anrechnung von einem Erziehungsjahr pro Kind auf die Rente beschlossen. Eine Rentenreform zur Anpassung an die veränderte Altersstruktur der Bevölkerung trat 1992 in Kraft.

    Auf Grund der gestiegenen Lebenserwartung und der wachsenden Schwierigkeiten, die Rentenversicherung in ihrer bisherigen Form aufrecht zu erhalten, wurde nach langen politischen Diskussionen im Mai 2001 die so genannte große Rentenreform beschlossen.

    Der erste Teil des zweiteiligen Reformpakets trat bereits im Januar 2001 in Kraft und enthält eine neue Rentenformel. Ihre wesentliche Bestimmung ist die Absenkung des Rentenniveaus von 70 % des Nettolohnes bis spätestens zum Jahr 2030 auf maximal 67 % des Nettolohnes. Der Rentenbeitragssatz soll bis 2020 unter 20 % und bis 2030 unter 22 % bleiben.

    Der zweite Teil beinhaltet Regelungen für staatliche Beihilfen zur eigenen Altersvorsorge, die die gesunkene staatliche Rente aufstocken soll. Möglichkeiten zur eigenen Rentenvorsorge sind etwa eine private Rentenversicherung, eine Lebensversicherung, bestimmte Fondssparpläne etc.; diese müssen jedoch bestimmte Kriterien und Garantien erfüllen, um gefördert zu werden. Die geförderte private Rentenvorsorge beginnt im Jahr 2002 und ist gestaffelt: 2002 soll vom Arbeitnehmer 1 % des Bruttoeinkommens für private Vorsorge aufgewendet werden, 2004 2 %, 2006 3 % und 2008 schließlich 4 %. Die staatlichen Zuschüsse steigern sich entsprechend und erreichen in der Endstufe 2008 ihren Höchststand. Auch ein selbst bewohntes Eigenheim kann als Altersvorsorge gesehen werden. Der Prozentsatz für Witwenrenten fällt von 60 % auf 55 % (Ausnahme: einer der Ehepartner ist im Jahr 2002 älter als 40 Jahre). Als Ausgleich gibt es verbesserte Kinderzuschläge. Auch Kindererziehungszeiten werden höher bewertet.

    Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter beträgt seit 1.1.2003 19,5 % des Bruttoeinkommens.

    2004 wurde eine weitere Rentenreform auf den Weg gebracht, mit dem Ziel, die Rentenbeiträge bis 2030 wie bisher bei 22 % oder weniger zu halten. Dies soll durch eine deutliche Senkung des Rentenniveaus gewährleistet werden. Demnach wird der Rentenformel ein so genannter Nachhaltigkeitsfaktor beigefügt, der das zunehmendend ungünstige Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern berücksichtigt. Mit diesem Faktor soll das Sicherungsniveau (im Moment bei 53 %) nicht unter 46 % sinken. Ein weiterer Kernpunkt der Reform ist die langsame Anhebung des frühestmöglichen Beginns der vorzeitigen Altersrente von derzeit 60 auf 63 Jahre bis zum Jahr 2008. Des Weiteren wird die Bundesregierung verpflichtet, ab 2008 alle vier Jahre einen Rentenbericht vorzulegen und dafür zu sorgen, dass das Rentenniveau nicht unter die angestrebten 46 % fällt (Rentenniveau-Schutzklausel). Es wird eine "Nachhaltigkeitsrücklage"von 1,5 Monatsausgaben gebildet, die die bisherige Liquiditätsreserve von 0,2 Montsausgaben ersetzt. Außerdem wird der "Akademikerbonus" gestrichen, d.h. die drei Jahre Hochschulstudien, die bisher kostenfrei, aber rentensteigernd waren, fallen weg.

    2006 beschloß das Bundeskabinett, die Einführung der Rente mit 67 vorzuziehen. Das Renteneintrittsalter wird schon ab 2012 - und nicht wie geplant erst ab 2018 - bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden.