Reichsrat

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    1. 1921 bis 1933 Ländervertretung des Deutschen Reiches in der Weimarer Verfassung, bestehend aus 60 bis 70 Vertretern der Landesregierungen, ausgestattet mit der Befugnis, die Interessen der Einzelländer gegenüber dem Reich in Gesetz und Verwaltung zu wahren. Der Reichsrat hatte das Recht zum Einspruch, der nur durch Zweidrittelmehrheit des Reichstages behoben werden konnte, aufgelöst 1934 durch die Nationalsozialisten.
    2. in Österreich (bis zur Leitha) seit 1867 die aus Abgeordneten- und Herrenhaus bestehende parlamentarische Volksvertretung (bis 1918).
    3. in Bayern bis 1918 die erste Kammer des Landtags.