Reichskammergericht

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    1495 von Maximilian I. als oberste Gerichtsbehörde (Reichsgericht) des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation eingesetzt (von den Eidgenossen nicht anerkannt; Lösung der Schweiz vom Reich). Es ging hervor aus dem königlichen Kammergericht und wurde geleitet von einem vom Kaiser ernannten Kammerrichter.

    Sitz war zunächst Frankfurt am Main, ab 1527 Speyer, nach einem Brand seit 1693 in Wetzlar. Das Reichskammergericht war zuständig in erstinstanzlichen Sachen wie z.B. Landfriedensbruch und in Appellationssachen gegenüber Urteilen der Territorialgerichte, sofern die Streitwertgrenze (50, später 2 500 Gulden) erreicht war.

    Es galt wegen seines immensen bürokratischen Unterbaus als äußerst unflexibel und schwerfällig, verlor durch das Übermaß an unerledigten Prozessen allmählich an Bedeutung und wurde daher lange Zeit von den Historikern ignoriert.

    Beeinträchtigt wurde die Arbeit des Reichskammergerichtes auch dadurch, dass die Stände des Reiches bei allen gegen sie stattfindenden Prozessen einen Appell an den Reichstag richten konnten, die dadurch zur letzten Instanz wurde. Trotz dieser augenscheinlichen Mängel trug das Reichskammergericht in auffallendem Maße zur Wahrung der Rechtssicherheit im Reich bei.

    Erst 1970 begann die Erforschung und Auswertung der Reichskammergerichtsakten