Rat der Europäischen Union

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    eines der fünf Organe der Europäischen Union (EU), auch als Ministerrat oder nur als "Rat" bezeichnet. Der Rat besteht aus Vertretern der 25 Mitgliedsstaaten der EU. Er ist ihr zentrales Gesetzgebungsorgan und kann als eine dem deutschen Bundesrat nicht unähnliche Länderkammer bezeichnet werden. Neben dem Rat wirkt auch das Europäische Parlament an der Gesetzgebung mit, verfügt im Vergleich zum Rat aber über weniger Kompetenzen.

    Der Rat hat sechs zentrale Aufgaben:

    1. Er verabschiedet europäische Rechtsvorschriften (teils gemeinsam mit dem Europäischen Parlament).
    2. Er sorgt für die Abstimmung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten.
    3. Er schließt internationale Übereinkünfte zwischen der EU und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen ab.
    4. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament genehmigt er den Haushaltsplan der EU.
    5. Auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien entwickelt er die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU.
    6. Er koordiniert die Zusammenarbeit der nationalen Gerichte und Polizeikräfte in Strafsachen.Die Zusammensetzung des Rats variiert mit dem jeweils zu behandelnden Politikfeld. In der Zusammensetzung der Außenminister tagt der Ministerrat als "Rat für allgemeine Angelegenheiten". Themen von allgemeinem Interesse für die Union sowie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik stehen im Mittelpunkt. Über andere Themen wird in so genannten Fachministerräten, also beispielsweise im Rat der Landwirtschafts-, Umwelt- oder Verkehrsminister, entschieden. Insgesamt gibt es neun verschiedene Zusammensetzungen des Rats:

    Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen; Wirtschaft und Finanzen ("ECOFIN"); Justiz und Inneres; Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz; Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung); Verkehr, Telekommunikation und Energie; Landwirtschaft und Fischerei; Umwelt; Bildung, Jugend und Kultur. Streng genommen sind nicht die einzelnen Minister Mitglieder des Rats, sondern die Staaten, die sie jeweils repräsentieren. Folglich können auch Staatssekretäre oder Verwaltungsbeamte mit niedrigerem Rang für ihre jeweiligen Regierungen an den Sitzungen des Rats teilnehmen.

    Die Entscheidungen des Rats müssen entweder einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit fallen. Die meisten Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Das bedeutet, dass für die Annahme eines Vorschlags eine bestimmte Mindestanzahl von Stimmen erforderlich ist.

    In einigen besonders sensiblen Bereichen wie der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-, Steuer-, Asyl- und Einwanderungspolitik müssen die Beschlüsse des Rats jedoch einstimmig gefasst werden. Mit anderen Worten: Jeder Mitgliedstaat kann in diesen Bereichen ein Veto einlegen. Sowohl die jeweilige Stimmgewichtung und das nötige Quorum für einen Entschluss wie auch der Umfang der einstimmig zu beschließenden Bereiche sind häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedstaaten.

    Insbesondere der Rat ist immer wieder Ziel von Kritik: Bemängelt wird dabei insbesondere, dass der Rat als nicht direkt von der Bevölkerung gewähltes Organ die zentrale Gesetzgebungskompetenz inne hat und damit einflussreicher als das gewählte Europäische Parlament ist.