Prozesskostenhilfe

    Aus WISSEN-digital.de

    früher: Armenrecht;

    Recht eines Mittellosen, bei gerichtlichen Auseinandersetzungen einen Anwalt und Prozesskostenbefreiung zu erhalten. Wenn eine Partei die Kosten für einen Prozess nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann sie Prozesskostenhilfe erhalten, §§ 114 ff. Zivilprozessordnung.