Prokurist
Aus WISSEN-digital.de
(lateinisch-italienisch)
Geschäftsbevollmächtigter; Angestellter, dem der Geschäftsinhaber in einer ausdrücklichen Erklärung die Prokura (Handlungsvollmacht) erteilt hat. Der Prokurist kann alle Rechtsgeschäfte abschließen, die den Geschäftsinhaber betreffen. Ausgeschlossen sind Grundstückgeschäfte und bestimmte Verträge die immer die persönliche Anwesenheit der betreffenden Person erfordern (z.B. Anmeldung zum Handelsregister). Ein Prokurist unterzeichnet mit dem Zusatz pp. oder ppa. (per procura) vor seinem Namenszug. Er ist dadurch berechtigt, allein oder mit einem zweiten Prokuristen gemeinsam z.B. Schecks der Firma zu unterschreiben.
Kalenderblatt - 29. November
1773 | Die nordamerikanische patriotische Geheimorganisation "Söhne der Freiheit" bekräftigt den Boykott britischer Tee-Lieferungen. |
1791 | Die Französische Nationalversammlung verabschiedet ein neues Gesetz gegen französische Priester, die den Eid auf die neue Verfassung verweigern. |
1812 | Napoleons Grande Armée überschreitet beim Rückzug aus Moskau unter großen Verlusten die Beresina. |
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