Prokurist

    Aus WISSEN-digital.de

    (lateinisch-italienisch)

    Geschäftsbevollmächtigter; Angestellter, dem der Geschäftsinhaber in einer ausdrücklichen Erklärung die Prokura (Handlungsvollmacht) erteilt hat. Der Prokurist kann alle Rechtsgeschäfte abschließen, die den Geschäftsinhaber betreffen. Ausgeschlossen sind Grundstückgeschäfte und bestimmte Verträge die immer die persönliche Anwesenheit der betreffenden Person erfordern (z.B. Anmeldung zum Handelsregister). Ein Prokurist unterzeichnet mit dem Zusatz pp. oder ppa. (per procura) vor seinem Namenszug. Er ist dadurch berechtigt, allein oder mit einem zweiten Prokuristen gemeinsam z.B. Schecks der Firma zu unterschreiben.

    Kalenderblatt - 23. April

    1980 Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen.
    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
    1998 Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen.