Ordnungswidrigkeit

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    Gemäß § 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, welches mit Geldbuße geahndet wird.

    Verstoß gegen die Vorschriften der Verwaltungsbehörde, einzelgesetzlich geregelt, z.B. Falschparken, im Gegensatz zu einer Straftat, für die die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Ordnungswidrigkeiten gelten nicht als kriminelle Straftaten; daher werden sie nicht mit einer Strafe, sondern mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 35 OwiG die Verwaltungsbehörde zuständig. Bei Bagatellfällen kommt es zu einer Verwarnung oder einem Verwarnungsgeld i.H.v. fünf bis 75 Deutsche Mark (§ 56 OwiG); bei größeren Verstößen zu einem Bußgeldbescheid (§ 65 OwiG), in dem die Höhe des Bußgelds festgelegt wird. Einspruchsinstanz ist das Amtsgericht. Es gibt auch so genannte Mischtatbestände (Ordnungswidrigkeit und Straftat); hier wird die Staatsanwaltschaft zur Entscheidungsfindung hinzugezogen.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.