Naturalrestitution

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    Grundsatz, nach dem derjenige, der verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten, den Zustand wieder herstellen muss, der bestanden hätte, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (vgl. § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Gläubiger kann anstatt der Herstellung des Zustands den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (vgl. § 249 Abs. 2 BGB).

    Kalenderblatt - 24. April

    1884 Die Regierung des Deutschen Reichs erklärt Damara- und Namakwaland, die spätere Kolonie Deutsch-Südwestafrika, zum deutschen Protektorat .
    1926 Deutschland und die UdSSR schließen einen Neutralitätspakt.
    1947 Die Moskauer Konferenz geht nach fast sieben Wochen zu Ende, ohne dass sich zwischen den Alliierten eine Einigung über den Friedensvertrag mit Deutschland und Österreich ergeben hätte.