Nachlasskonkurs
Aus WISSEN-digital.de
Konkursverfahren über einen überschuldeten Nachlass oder bei Zahlungsunfähigkeit; der zur Beantragung des Nachlasskonkurses verpflichtete Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nur mit dem Nachlass. Zum Antrag berechtigt ist jeder Erbe, der Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, verwaltende Testamentvollstrecker, der Nachlassgläubiger und der verwaltende Ehegatte (bei einem zum Gesamtgut gehörenden Nachlass).
Kalenderblatt - 25. April
1826 | In England fährt das erste mit einem Verbrennungsmotor angetriebene Fahrzeug. |
1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |