Nachlasskonkurs

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    Konkursverfahren über einen überschuldeten Nachlass oder bei Zahlungsunfähigkeit; der zur Beantragung des Nachlasskonkurses verpflichtete Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nur mit dem Nachlass. Zum Antrag berechtigt ist jeder Erbe, der Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, verwaltende Testamentvollstrecker, der Nachlassgläubiger und der verwaltende Ehegatte (bei einem zum Gesamtgut gehörenden Nachlass).