Mahnverfahren
Aus WISSEN-digital.de
(§§ 688-703d Zivilprozessordnung) auf Antrag des Gläubigers, der eine Geldforderung gerichtlich geltend machen will, erlässt das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Gerichtsstand hat, einen Mahnbescheid mit der Aufforderung an den Schuldner, binnen bestimmter Frist zu zahlen oder Widerspruch einzulegen (in letzterem Fall Klage). Wird kein Widerspruch erhoben und nicht gezahlt, so erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (Grundlage für die Zwangsvollstreckung).
KALENDERBLATT - 26. Juni
1945 | Die Charta der Vereinten Nationen (UNO) und das Statut für einen Internationalen Gerichtshof wird verkündet. |
1948 | Die Luftbrücke nach Westberlin wird eröffnet, um die von den Sowjets eingeschlossene Stadt aus der Luft mit Nahrungsmittel zu versorgen. Sie dauert bis zum 16. April 1949. |
1963 | Der amerikanische Präsident John F. Kennedy besucht Berlin und hält seine berühmt gewordene Rede, die er mit dem Satz: "Ich bin ein Berliner!" beendet. |
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