Mahnbescheid

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    § 692 Zivilprozessordnung; Zahlungsbefehl, der vom Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers erlassen wird, damit der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erhält. Darin wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den Anspruch nebst Zinsen und Kosten zu erfüllen. Es ist möglich, gegen einen Mahnbescheid innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen. Der Mahnbescheid leitet das Mahnverfahren ein.